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Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Element im betrieblichen Arbeitsschutz. Sie ist die Grundlage für ein systematisches und erfolgreiches Sicherheits- und Gesundheitsmanagement.

Nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1 bzw. GUV-V A1) sind alle Arbeitgeber - unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - dazu verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. § 5 ArbSchG regelt die Pflicht des Arbeitgebers zur Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen und konkretisiert mögliche Gefahrenursachen und Gegenstände der Gefährdungsbeurteilung. § 6 verpflichtet Arbeitgeber, das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren. Der Arbeitgeber kann die Gefährdungsbeurteilung selbst durchführen oder andere fachkundige Personen, z. B. Führungskräfte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder Betriebsärzte, damit beauftragen, wobei die Verantwortung für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und die Umsetzung der Ergebnisse beim Arbeitgeber verbleibt

 

Ich erstelle für Sie gesetzeskonform und von Aufsichtsbehörden anerkannt:

·        Gefährdungsbeurteilung gemäß §5 Arbeitsschutzgesetz

·        Gefährdungsbeurteilung gemäß § 3 BildscharbV., Büro.-u. Bildschirmarbeitsplätze

·        Gefährdungsbeurteilung gemäß § 3 BetrSichV. für Arbeitsmittel

·        Gefährdungsbeurteilung gemäß § 6 GefahrStoffV.

 


Gefährdungsbeurteilung – aber wie?  

Die Gefährdungsbeurteilung stellt mittlerweile die Grundlage des Arbeitsschutzes dar. Sie ist nicht nur eine Forderung der Berufsgenossenschaften sondern vielmehr in diversen Gesetzen und Verordnungen verankert. So zum Beispiel in der Betriebssicherheitsverordnung, Der Gefahrstoffverordnung und anderen Vorschriften. Ein Verstoß gegen diese Gesetze und Verordnungen kann ein empfindliches Bußgeld nach sich ziehen. Abgesehen davon muss der Unternehmer auf Grund der Beweisumkehr im Arbeitsschutz nachweisen, dass er alles erdenkliche getan hat um einen Unfall zu vermeiden. Hier ist der einzig mögliche Nachweis die Gefährdungsbeurteilung. Ein Betrieb ohne Gefährdungsbeurteilung ist wie Fahren ohne Führerschein.


Gefährdungsbeurteilung bei der Bildschirmarbeit

Mit der Beurteilung zur Verbesserung

Es gibt viele Anlässe, einen Bildschirmarbeitsplatz zu überprüfen: Gesundheitliche Beschwerden von Beschäftigten, erhöhte Krankheitsquoten, Planung von Umbaumaßnahmen, organisatorische Veränderungen oder die regelmäßige Prüfung der Wirksamkeit der Arbeitsschutzmaßnahmen.

Wie die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wird, dazu macht der Gesetzgeber keine Vorschriften. Die konkreten betrieblichen Bedingungen und die sich wandelnden Erkenntnisse zu Gesundheitsgefährdungen erfordern angepasste Vorgehensweisen und Methoden.  Arbeitswissenschaftler/-innen, die Staatliche Arbeitsschutzverwaltung und Berufsgenossenschaften haben mittlerweile eine ganze Reihe von Empfehlungen und nützlichen Instrumenten veröffentlicht.

Niemand muss Instrumente zur Arbeitsplatzanalyse und Risikobewertung neu entwickeln. Vielmehr geht es darum, das für den Zweck und die betrieblichen Umstände passende Instrument auszuwählen und bei Bedarf anzupassen.

Alle möglichen Gefährdungen berücksichtigen

Die Gefährdungsbeurteilung ist nur dann ein erfolgreicher Schritt zu mehr Sicherheit und Gesundheitsschutz, wenn alle an einem Arbeitsplatz oder in einer Arbeitssituation möglicherweise auftretenden Gefährdungen berücksichtigt werden. Das sind die körperlichen und die psychischen Gefährdungen.

·        Ich beurteile ihre Bildschirm.-u. Büroarbeitsplätze und berate ihre Mitarbeiter in der richtigen Einstellung ihrer             Büromöbel sowie zu Fragen der Ergonomie.

·        Sie erhalten eine fertige Dokumentation mit evtl. Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsplätze.

·        Die erstellten Dokumente/Gefährdungsbeurteilungen geben Ihnen Rechtssicherheit und sind von allen                        Aufsichtsbehörden und Berufsgenossenschaften anerkannt.



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